11.1 Die Vertragsparteien treffen angemessene Massnahmen zwecks Sicherstellung der Gesetzes- und Regelkonformität. Insbesondere verpflichten sie sich, die im SBB Verhaltenskodex festgehaltenen Grundsätze und Regeln einzuhalten (www.sbb.ch – SBB Verhaltenskodex). Soweit diese Grundsätze und Regeln materiell gleichwertig in einem Verhaltenskodex der Firma festgelegt sind, genügt dessen Einhaltung.
11.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen, sodass keine unzulässigen Zuwendungen oder andere Vorteile angeboten oder angenommen werden.
11.3 Die Firma verpflichtet sich, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von unzulässigen Submissionsabsprachen zu Lasten der SBB AG zu ergreifen (z.B. Preis-, Marktaufteilungs-, Rotationsabsprachen) und solche unzulässigen Submissionsabsprachen zu unterlassen.
11.4 Bei Missachtung der Verpflichtungen nach Abs. 2 und 3 hat die Firma der SBB AG eine Konventionalstrafe zu bezahlen. Diese beträgt pro Missachtung 15 Prozent der mutmasslich unter dem von der Verletzung betroffenen Vertrag vereinbarten Vergütung. Zudem kann die SBB AG den ihr entstandenen Schaden geltend machen, sofern die Firma nicht beweist, dass sie keinerlei Verschulden trifft.
11.5 Die Firma überbindet die Verpflichtungen dieser Ziffer vertraglich den von ihr zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten.
11.6 Die Firma nimmt zudem zur Kenntnis, dass darüber hinaus ein Verstoss gegen die Verpflichtungen nach Abs. 2 und 3 zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen durch die SBB AG führt.