
AGB SBB Swiss Mobility API.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Verkauf von Fahrausweisen und Reservierungen, welche über die SBB Vertriebskanäle bezogen werden.
Die SBB AG bietet interessierten Partner:innen eine SBB Swiss Mobility API an. Die SBB Swiss Mobility API ermöglicht es dem Partner / der Partnerin, über die Schnittstelle «SBB Swiss Mobility API» Verbindungen und Produkte anzufragen und anzuzeigen (Affiliate) oder zu verkaufen (Booking).
Zudem beauftragen die SBB AG den Partner / die Partnerin im Sinne von Art. 418 ff OR mit dem Verkauf von schweizerischen und internationalen Fahrausweisen und Reservierungen der Transportunternehmungen (TU) des Öffentlichen Verkehrs (nachstehend «Fahrausweise») nach Massgabe und unter Vorbehalt des geltenden Tarifs, der Vorschriften und Weisungen des Öffentlichen Verkehrs.
Die Parteien sind voneinander unabhängig und begründen durch das Vertragsverhältnis gegenüber den Fahrgästen der SBB AG oder Dritten kein gesellschaftliches oder gesellschaftsähnliches Verhältnis.
2.1.
Die vorliegenden AGB ergänzen die Anmeldevereinbarung und sind dieser untergeordnet, vorbehalten bleiben die Tarife und Vorschriften des Öffentlichen Verkehrs.
2.2.
Der Partner / die Partnerin handelt im Namen und auf Rechnung der SBB. Zwischen den Endkund:innen und dem Partner / der Partnerin besteht kein Vertragsverhältnis. Für die Endkund:innen gelten ausschliesslich die vertraglichen Bestimmungen der SBB AG (Tarif, AGB).
2.3.
Die Prüfung der Mehrwertsteuerpflicht ist Sache des Partners / der Partnerin. Die SBB haftet nicht für allfällige Forderungen der Eidg. Steuerverwaltung.
Es werden keine Einschränkungen im Distributionsgebiet vereinbart. Dem Distributionspartner / der Distributionspartnerin werden dementsprechend keine Exklusivrechte auf den Fahrausweisverkauf in einzelnen Distributionsgebieten gewährt.
SBB AG übertragen dem Partner / der Partnerin das Recht, eine oder mehrere Ausgabestellen zum Verkauf der Fahrausweise zu ermächtigen. Auf Verlangen von SBB AG hat der Partner / die Partnerin eine vollständige und detaillierte Liste aller Ausgabestellen/Domains vorzulegen. Diesbezüglich versteht sich, dass die SBB AG die Ausgabestellen nicht ohne Zustimmung des Partners / der Partnerin kontaktiert.
5.1.
Grundsätzlich können die im Distributionssystem enthaltenen Fahrausweise und Reservierungen verkauft werden. Massgeblich sind die jeweiligen Regelungen des Systembetreibers und der TU. Angebots-, Preis- und Programmänderungen sowie neue Angebote sind ab Verkaufsstart im Distributionssystem hinterlegt. Wird die definitive Buchung vorgenommen und vom System bestätigt, so stehen die TU für eine korrekte Vertragserfüllung ein.
5.2.
Die Ausgabebedingungen und die Weisungen für die im Distributionssystem enthaltenen Fahrausweise sind in den verschiedenen Tarifunterlagen der TU enthalten. Diese sind auf der Website der SBB AG abgelegt. Der Partner / die Partnerin verpflichtet sich, die jeweils aktuellen Tarifkonditionen einzuhalten.
6.1. Allgemeine Pflichten.
6.1.1.
Die Verkäufe werden ausschliesslich über die SBB Swiss Mobility API ausgeführt.
6.1.2.
Der Partner / die Partnerin verpflichtet sich, den Verkauf der Fahrausweise der SBB AG bzw. der TU zu fördern und hält im Rahmen dieser AGB alle erforderlichen Vorgaben ein.
6.1.3.
Der Partner / die Partnerin verkauft die Fahrausweise nach Verfügbarkeit im Distributionssystem und hält sich dabei an die Tarife, Vorschriften und Weisungen der SBB AG bzw. der TU sowie an deren geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bei Missachtung hat der Distributionspartner / die Distributionspartnerin eine Konventionalstrafe zu bezahlen.
6.1.4.
Der Partner / die Partnerin weist auf Rechnungen an die Kund:innen (neben der Abgabe des Fahrausweises) unter Angabe der Schweizer MwSt-Nummer der SBB darauf hin, dass die SBB die Leistungserbringerin ist.
6.1.5.
Der Partner / die Partnerin informiert die SBB AG unverzüglich über jegliche Änderungen bezüglich seiner/ihrer Organisation und seiner/ihrer eingetragenen Adresse.
6.1.6.
Der Partner / die Partnerin erteilt den Kund:innen Auskunft über die verkauften Fahrausweise. Er/sie berät die Kund:innen objektiv und korrekt und beachtet ihre Bedürfnisse prioritär. Auch steht der Partner / die Partnerin den Kund:innen für Service après-vente / After Sales zur Verfügung (ausgenommen: Affiliate).
6.2. Abrechnungsvorschriften (ausgenommen: Affiliate).
Der Partner / die Partnerin tätigt das Inkasso des Verkaufsbetrags. Der Partner / die Partnerin übernimmt dabei für die von ihm/ihr oder seinen/ihren Ausgabestellen verkauften Fahrausweise insbesondere auch die ungedeckten Betreibungs- und Rechtöffnungskosten zur Einbringung der Forderungen der SBB AG. Die Parteien sind sich einig, dass es sich um ein Inkasso im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. A Ziffer 2 GwV handelt und nicht um eine finanzintermediäre Dienstleistung.
6.3. Haftungsbestimmungen.
6.3.1.
Der Partner / die Partnerin ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ohne Einschränkung verantwortlich für Reklamationen von Kund:innen und deren Forderungen, wenn sie durch Fehler und Unterlassungen des Distributionspartners / der Distributionspartnerin oder dessen/deren Ausgabestellen verursacht wurden.
6.3.2.
Der Partner / die Partnerin haftet gegenüber der SBB AG für den tarif-, vorschrifts- und weisungsgemässen Verkauf der Fahrausweise und Reservierungen.
6.3.3.
Der Partner / die Partnerin haftet gegenüber der SBB AG für den vollen Verkaufswert der ausgestellten Fahrausweise und Reservierungen.
6.4. SBB Swiss Mobility API.
6.4.1.
Der Partner / die Partnerin verpflichtet sich, eine Nutzung der SBB Swiss Mobility API für reine Fahrplananfragen zu unterlassen. Die SBB Swiss Mobility API ist nur in Zusammenhang mit Buchungen und/oder Verlinkungen in den SBB Webshop oder die App SBB Mobile zu nutzen
6.4.2.
Für die Anbindung an die Testumgebung und die weitergehende Nutzung der SBB Swiss Mobility API sind seitens des Partners / der Partnerin Kenntnisse über Softwareentwicklung sowie eine ausreichende EDV-Umgebung zwingend erforderlich. Der Partner / die Partnerin stellt dies sicher.
6.4.3.
Der Partner / die Partnerin verpflichtet sich, ein vorgängiges Testing auf der Integrationsumgebung gemäss im Anhang definierten Testfällen durchzuführen, womit die Freigabe zur Anbindung an die Produktionsumgebung erreicht wird. Das Testing wie auch die Finanzabnahme für die Anbindung steht in der Verantwortung des Partners / der Partnerin. Die finale Freigabe zur Nutzung der API unterliegt der SBB.
6.4.4.
Der Partner / die Partnerin nimmt zur Kenntnis, dass die SBB Swiss Mobility API Weiterentwicklungen unterliegt. Aktualisierungen der SBB Swiss Mobility API (Release-Anpassungen) werden dem Partner / der Partnerin von der SBB angekündigt. Die Einbindung der jeweils aktuellen Version in die Softwarelösungen des Partners / der Partnerin obliegt dem Partner / der Partnerin selbst.
6.4.5.
Der Partner / die Partnerin verpflichtet sich, Release-Anpassungen spätestens 9 Wochen nach dem Deployment der SBB AG nachzuziehen. Danach wird die Version der Schnittstelle von der SBB nicht mehr unterstützt.
6.4.6.
Der Partner / die Partnerin erklärt sich einverstanden, dass Drittpartner:innen, welche via den Partner / die Partnerin auf die Schnittstelle Zugriff haben oder diese zum Verkauf verwenden möchten, vorgängig durch die SBB AG schriftlich bewilligt werden müssen.
6.4.7.
Der Partner / die Partnerin verpflichtet sich zur Einhaltung der definierten «Look to Book Ratio» gemäss folgender Auflistung:
Fahrplananfragen: /trips
- Die Fahrplananfragen sind niedrig zu halten.
- Die Fahrplananfragen «/trips» werden ins Verhältnis zu den Buchungen «/bookings» gestellt.
- Das Verhältnis darf max. 100:1 betragen.
Angebotsanfragen: /offers
- Die Angebotsanfragen sind niedrig zu halten.
- Für Preisanfragen ist wo immer möglich der Ab-Preis-Service «/prices» zu nutzen.
- Die Angebotsanfragen «/offers» werden ins Verhältnis zu den Buchungen «/bookings» gestellt.
- Das Verhältnis darf max. 50:1 betragen.
Während des ersten Nutzungsjahres werden beide Vertragsparteien Erkenntnisse und Erfahrungswerte bezüglich der look2book Ratios sammeln und austauschen. Dem Systempartner / der Systempartnerin ist bekannt, dass die Ratios während des ersten Nutzungsjahres angepasst werden können. In dieser Zeit verzichtet die SBB auf die Verrechnung von Gebühren bei der Überschreitung der oben genannten Ratios.
Das Anfragevolumen Seitens des Systempartners / der Systempartnerin ist in beiden Fällen auf ein Minimum zu reduzieren.
6.4.8.
Der Partner / die Partnerin stellt die eigenständige Anbindung und den Betrieb der Schnittstelle sicher.
6.4.9.
Der Partner / die Partnerin gewährleistet die Sicherheit der Daten (Server usw.). Insbesondere verpflichtet er/sie sich, die Zugangsdaten zur Anbindung sicher aufzubewahren.
7.1. Allgemeine Pflichten.
7.1.1.
Die SBB AG legt das im System verfügbare Sortiment fest. Der Partner / die Partnerin erhält, soweit technisch möglich, Zugriff auf alle Tarife, Verbindungen, Klassen und sonstigen Leistungen der SBB und der TU.
7.1.2.
Die SBB AG stellen dem Partner / der Partnerin die benötigten Verkaufsunterlagen und allfällige Werbemittel zur Verfügung. Aktionen und Neuerungen, welche durch den Partner / die Partnerin verkauft werden können, werden ihm/ihr rechtzeitig mitgeteilt.
7.1.3.
Die SBB AG stellt den First Level Support in Tarifanwendungsfragen zur Verfügung.
7.2. SBB Swiss Mobility API.
- Zurverfügungstellung der Dokumentation und Spezifikation der SBB Swiss Mobility API.
- Zurverfügungstellung einer Integration- und Produktionsumgebung.
- Steht für Fragen in Zusammenhang mit der Anbindung zur Verfügung.
- Sicherstellung des Betriebs der SBB Swiss Mobility API sowie dessen Wartung.
- Frühzeitige Information bei Anpassungen an der Schnittstelle und Anpassen der Dokumentation.
- Technischer Support auf First, Second und Third Level.
8.1.
Die Wort-, Bild- und Dienstleistungsmarke gehört ausschliesslich der SBB AG.
8.2.
Die SBB AG erteilt dem Partner / der Partnerin ein unentgeltliches, nicht ausschliessliches, unübertragbares Recht, diese Wort-, Bild- und Dienstleistungsmarke, zu den sich aus diesem Vertrag ergebenden Zwecke, zu nutzen.
Die Partner / die Partnerin entwickeln gemeinsam mit der SBB den Auftritt gegenüber den Kund:innen. Die SBB AG entscheidet jedoch abschliessend, wie der Markenauftritt, die Positionierung, die Namensgebung und das Design (Logo, Farben, Typografie usw.) ihres Produktes oder der Leistung, die aus der Kooperation entstehen, im Rahmen der SBB Dachmarkenstrategie erfolgt. Zu diesem Zweck ist die SBB Markenführung frühzeitig bei der Erarbeitung miteinzubeziehen. Bestehende Marken beider Parteien bleiben von dieser Kooperation unberührt.
Sämtliche kommunikativen Aspekte dieses Projektes werden vollumfänglich durch die SBB AG geleitet und mit dem Partner / der Partnerin abgestimmt. Dies gilt auch für die eigenen Partner-Kommunikationsinhalte sofern diese im Zusammenhang mit diesem Projekt bzw. dieser Kooperation stehen. Erlangte Informationen dürfen durch die Parteien weder insgesamt noch in Teilbereichen ausserhalb dieses Projektes für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter benutzt werden.
8.3. Beizug von Dritten.
Der Beizug von Dritten für die Vertragserfüllung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der SBB AG.
9.1.
Die SBB AG stellt gemäss definiertem Intervall für die vom Partner / von der Partnerin geschuldeten Einnahmenbeträge eine Rechnung, ausgedrückt in CHF (ggf. inkl. MwSt.) aufgrund der Systemtarif-Preise. Es wird der Bruttobetrag in Rechnung gestellt.
9.2.
Gerät der Partner / die Partnerin mit den Zahlungen in Verzug, ist die SBB AG berechtigt, einen Verzugszins zu verlangen. Der geschuldete Zins nach Ablauf der ordentlichen Zahlungsfrist von 30 Tagen wird zu einem Satz von 5% berechnet. Ausserdem kann SBB AG bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen den Zugang zu den Distributionssystemen ohne Rücksprache sperren.
Zur Sicherstellung sämtlicher Rechte und Forderungen der SBB AG hat der Partner / die Partnerin vor Vertragsunterzeichnung eine abstrakte und unwiderrufliche sowie auf erstes Verlangen der SBB AG zahlbare Garantie gemäss vorab definierter Höhe beizubringen.
11.1.
Der Vertrag tritt per Aktivierung der vereinbarten Systeme in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende jedes Monats mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
11.2.
Durch das Zustandekommen des Vertrages mittels Bestätigung der SBB AG sind die massgeblichen AGB durch den Vertriebspartner / die Vertriebspartnerin akzeptiert.
11.3.
Aus wichtigen Gründen kann das Vertragsverhältnis nach erfolgloser Mahnung jederzeit fristlos und ohne Schadenersatzforderung für die kündigende Partei aufgelöst werden. Der SBB AG steht insbesondere dieses Recht zu, wenn der Partner / die Partnerin seine vertraglichen Pflichten grob beziehungsweise wiederholt verletzt oder seine Bonität fraglich ist. Zudem steht der SBB AG dieses Recht zu, wenn äussere Umstände auftreten, die eine Leistungserbringung der SBB in unvorhergesehener Weise unzumutbar erschweren.
11.4.
Bei Vertragsauflösung sind alle Forderungen fällig, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Insbesondere begleicht der Partner / die Partnerin das Guthaben der SBB AG. Spätestens einen Monat nach Vertragsauflösung ist eine definitive Abrechnung durch die SBB AG zu erstellen. Der Partner / die Partnerin überprüft die Abrechnung innert Monatsfrist und gibt der SBB AG unverzüglich über das Ergebnis Bescheid. Die durch die Schlussabrechnung ermittelte Forderung der SBB AG wird mit dem Prüfungsbescheid des Vertriebspartners / der Vertriebspartnerin fällig. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Einschreiben).
11.5.
Fahrausweise, die verkauft wurden, solange dieser Vertrag noch in Kraft ist, werden bis zu deren Ablauf als gültig angesehen.
11.6.
Bei Verdacht auf wiederholte Missachtung der Verpflichtungen nach Ziffer 6 hat die SBB AG insbesondere das Recht, das System vorübergehend zu schliessen und den Verkauf von Fahrausweisen zu unterbinden.
11.7.
Ein Recht zur Auflösung des Vertrages besteht insbesondere:
Für jede Partei:
11.7.1.
Wenn eine Partei handlungs- oder zahlungsunfähig wird, gegen sie ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, sie selbst ein solches eingereicht hat, gegen sie ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird oder alle hier genannten Ereignisse unmittelbar bevorstehen.
11.7.2.
Wenn eine Partei wesentliche Verpflichtungen, die sie nach dem Vertragsverhältnis wahrzunehmen hat und welche sie zu vertreten hat, nicht nachkommt und den vertragsmässigen Zustand trotz schriftlicher Fristansetzung nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen und per Einschreiben zugestellten Aufforderung wiederherstellt.
11.7.3.
Wenn einer Partei das Festhalten am Vertrag infolge von höherer Gewalt nicht zumutbar ist.
Für die SBB AG:
11.7.4.
Bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen des Partners / der Partnerin, so beispielsweise zur Risikominimierung der fehlenden Revisionstauglichkeit.
11.7.5.
Bei Nutzung des Services durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SBB AG.
11.7.6.
Bei einer unzumutbaren Leistungserschwerung, wie beispielsweise permanentes Überschreiten der «Look to Book Ratio».
Für den Partner / die Partnerin:
11.7.7.
Wenn dem Partner / der Partnerin infolge Leistungsänderung wesentliche, unzumutbare Nachteile entstehen.
12.1.
Die Parteien behandeln alle Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind.
12.2.
Insbesondere verpflichtet sich der Partner / die Partnerin, alle ihm/ihr bei der Ausführung des Vertrags bekanntwerdenden Informationen, Daten und Dokumente (wie z.B. Kundenlisten) sowie zugegangenen Informationen und ausgehändigten Dokumente geheim zu halten, weder zu kopieren noch Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu verwenden.
12.3.
Der Partner / die Partnerin ist verpflichtet, seine/ihre Mitarbeitenden und die von ihm/ihr beigezogenen Dritten, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags von den Informationen und Unterlagen zwangsläufig ganz oder teilweise Kenntnis erhalten, über die vorliegend umschriebene Pflicht zu absoluter Geheimhaltung zu informieren und sie zu derselben Geheimhaltung anzuhalten. Er/sie trifft überdies alle erforderlichen Massnahmen, die geeignet sind, die Einhaltung der vorliegenden Geheimhaltungspflicht sicherzustellen. Die Vertraulichkeit der Daten bzw. die Sicherheit bezüglich Datenzugriff wird dadurch gefördert, dass nur die vom Partner / von der Partnerin bezeichneten Personen und bei der SBB AG nur die für die Gewährleistung des operativen Systembetriebes, die technische Weiterentwicklung sowie die Revisionsüberprüfung des Systems notwendigen Personen Zugriff auf die Daten der Parteien erhalten.
12.4.
Die Vertraulichkeit in obenerwähnten Umfang ist schon vor Vertragsabschluss zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
12.5.
Im Rahmen der Vertragsbeziehung ist eine Bearbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes unumgänglich. Sämtliche Daten sind zum ausschliesslichen Gebrauch für die vertraglichen Leistungen bestimmt. Jede Partei bleibt Inhaberin der Daten, welche sie einbringt. Die Vertragsparteien garantieren, dass alle ihr zur Verfügung gestellten oder zur Kenntnis gelangenden personenbezogenen Kundendaten und damit verknüpften Randdaten ausschliesslich für die vertragliche Leistungserbringung verwendet werden.
12.6.
Nach Ablauf der vertraglichen Beziehung haben die Parteien die von den anderen Vertragsparteien übernommenen Daten, sobald sie zur Erfüllung des Vertrags nicht mehr benötigt werden, spätestens indessen bei Beendigung des Vertrags zu vernichten. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen bei der Ausführung dieses Vertrages bekanntwerdenden Informationen über Bahnkund:innen bzw. Bankkund:innen geheim zu halten. Insbesondere dürfen diese Daten weder unberechtigten Dritten zugänglich gemacht werden noch anderweitig verwendet werden. Diese Pflicht gilt auch nach Vertragsende weiter.
12.7.
Die Parteien treffen technische und organisatorische Vorkehrungen, damit die anfallenden Personendaten gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt sind. Sie wenden mindestens dasselbe Sicherheitsniveau an, welche sie für ihre eigenen Bedürfnisse anwenden würden. Die Sicherheitsvorkehrungen müssen dabei dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich zumutbar sein. Insbesondere stellen die Vertragsparteien durch den Einsatz geeigneter Mittel (Virenscanner, Firewalls) sicher, dass unberechtigte Zugriffe auf die Daten verhindert bzw. unterbunden werden, soweit dies mit angemessenem wirtschaftlichem und technischem Aufwand möglich ist. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass ein vollständiger Schutz vor schädigenden Daten nicht möglich ist. Falls eine Gefährdung auf andere Weise nicht technisch und wirtschaftlich angemessen und erfolgsversprechend beseitigt werden kann, ist die SBB AG berechtigt, mit schädigendem Code versehene Daten unverzüglich zu löschen.
12.8.
Müssen Personendaten aufgrund des Vertrags und der Tatsache, dass die Firma ein Rechenzentrum ausserhalb der Schweiz betreibt, aus der Schweiz exportiert werden und verfügt der Staat, in welchem das Rechenzentrum die Daten verarbeitet, über keine – im Verhältnis zur Schweiz – gleichwertige Datenschutzgesetzgebung, verpflichtet sich die Firma mit der SBB AG einen zusätzlichen Datenschutzvertrag (EU-Standardvertragsklauseln) abzuschliessen.
12.9.
Die Parteien treffen technische und organisatorische Vorkehrungen, damit die durch die Datensammlung anfallenden gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den erfassten Personen wahrgenommen werden können, insbesondere Auskunftsbegehren und Aufforderungen zur Löschung der Daten.
13.1.
Die SBB AG räumt dem Partner / der Partnerin für den Betrieb das nicht ausschliessliche (einfache) Recht ein, die Swiss Mobility API der SBB AG für den Verkauf des vordefinierten Sortiments zu nutzen. Darüber hinaus gehende Rechte, insbesondere an der Schnittstelle, an den Applikationen oder der Betriebssoftware der SBB AG bzw. den Hilfspersonen der SBB AG erhält der Partner / die Partnerin nicht.
13.2.
Mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages werden dem Partner / der Partnerin keinerlei Rechte übertragen, die über der in dieser Offerte genannten Nutzung hinausgehen. Jede Partei bleibt voll berechtigt an den ihr zustehenden Immaterialgüterrechten.
13.3.
Eine Überlassung von Hard- und Software an den Partner / die Partnerin erfolgt nicht.
13.4.
Nutzungsrecht für Dokumentationen.
Die SBB AG räumt dem Partner / der Partnerin für den Betrieb, das entgeltliche, nicht ausschliessliche einfache unterlizenzierbare Recht ein, die zur Verfügung gestellten Informationen zu speichern, auszudrucken, und für die Zwecke dieses Vertrages zu vervielfältigen und in angemessener Zahl abzugeben. Gegebenenfalls vorhandene Schutzrechtsvermerke müssen erhalten bleiben. Eine Weitergabe der Dokumentation an Dritte, ausser den eigenen Lieferanten, ist untersagt.
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag oder einzelne daraus können beide Parteien nur mit schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei abtreten, verpfänden oder mit anderen Namen als denjenigen des Partners / der Partnerin und der SBB AG verbinden. Sie informieren sich gegenseitig.
15.1.
Die Vertragsparteien treffen angemessene Massnahmen zwecks Sicherstellung der Gesetzes- und Regelkonformität. Insbesondere verpflichten sie sich, die im SBB AG Verhaltenskodex festgehaltenen Grundsätze und Regeln einzuhalten.
15.2.
Die Vertragsparteien verpflichten sich alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen.
15.3.
Der Partner / die Partnerin verpflichtet sich, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von unzulässigen Submissionsabsprachen zu Lasten der SBB AG zu ergreifen (z.B. Preis-, Marktaufteilungs-, Rotationsabsprachen) und solche unzulässigen Submissionsabsprachen zu unterlassen.
15.4.
Bei Missachtung der Verpflichtungen nach Abs. 15.2 und 15.3 hat der Partner / die Partnerin der SBB AG eine Konventionalstrafe zu bezahlen. Diese beträgt pro Missachtung CHF 10 000. Zudem kann die SBB AG den ihr entstandenen Schaden geltend machen, sofern der Distributionspartner / Distributionspartnerin nicht beweist, dass sie keinerlei Verschulden trifft.
15.5.
Der Partner / die Partnerin überbindet die Verpflichtungen dieser Ziffer vertraglich den von ihm/ihr zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten.
15.6.
Der Partner / die Partnerin nimmt zudem zur Kenntnis, dass darüber hinaus ein Verstoss gegen die Verpflichtungen nach Abs. 15.2 und 15.3 in der Regel zum Verfahrensausschluss bzw. zum Widerruf des Zuschlages sowie zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen durch die SBB AG führt.
16.1.
Die SBB AG ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen des Partners / der Partnerin gemäss Ziffer «Integrität» sowie die Einhaltung weiterer wesentlicher Verpflichtungen selbst oder durch ein von ihr bestimmtes, unabhängiges Revisionsunternehmen im Rahmen eines Audits zu prüfen. Ohne begründeten Anlass kann die SBB AG einen solchen Audit nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr verlangen. Die SBB AG kündigt dem Partner die Durchführung des Audits schriftlich an, es sei denn es sei nach Einschätzung der SBB AG Gefahr in Verzug.
16.2.
Der Partner / die Partnerin kann verlangen, dass der Audit durch einen unabhängigen Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall trägt der Partner / die Partnerin auf jeden Fall die Kosten des Audits, andernfalls nur dann, wenn im Audit festgestellt wird, dass der Partner / die Partnerin die Verpflichtungen gemäss Ziffer «Integrität» oder andere wesentlichen Vertragspflichten verletzt hat.
16.3.
Wird der Audit nicht von der SBB AG selbst durchgeführt, wird der SBB AG im Auditbericht lediglich mitgeteilt, ob der Partner / die Partnerin seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, es sei denn, es liege eine Verletzung vor. In diesem Fall hat die SBB AG ein umfassendes Einsichtsrecht in die für die Verletzung relevanten Informationen.
16.4.
Der Partner / die Partnerin überbindet die Verpflichtungen dieser Ziffer vertraglich den von ihm zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten.
Sollte eine Bestimmung des Vertrags nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil davon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel werden die Parteien diese durch eine wirksame Klausel ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung gemäss der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.
Die SBB AG behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit abzuändern. Über materiell wesentliche Änderungen der AGB wird der Vertragspartner / die Vertragspartnerin in geeigneter Form informiert. Im Falle von bekannt gegebenen Änderungen ist der Vertragspartner / die Vertragspartnerin berechtigt, den Vertrag ausserordentlich auf das Wirksamwerden der neuen Bedingungen hin schriftlich zu kündigen.
Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.
SBB AG
Markt Personenverkehr
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Trüsselstrasse 2
CH-3000 Bern 65
Dezember 2021
Der Systempartner / die Systempartnerin belegt die erfolgreiche Anbindung an die SBB Swiss Mobility API durch die Durchführung der folgenden Testfälle unten.
Nach Abnahme der Testfälle durch die SBB erhält der Systempartner / die Systempartnerin Zugang zur Produktivumgebung und kann mit dem Verkauf beziehungsweise der Vermittlung starten.
Testfall durch Partner/-in durchzuführen |
Prüfung seitens SBB |
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Datum: Strecke: Angebot: Sprache: DE Billett: application/pdf (PDF)
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Angebot wird im GUI des Partners / der Partnerin korrekt dargestellt: - Preise Das Billett wird korrekt dargestellt. Die Einlieferung der Vertriebsdaten in die SBB Systeme erfolgt korrekt. |
Datum: Strecke: Angebot: Sprache: FR Billett: text/html (Screen Ticket) |
Angebot wird im GUI des Partners / der Partnerin korrekt dargestellt: - Preise Das Billett wird korrekt dargestellt. Die Einlieferung der Vertriebsdaten in die SBB Systeme erfolgt korrekt. |
Datum: Strecke: Angebot: Sprache: EN Billett: application/vnd.apple.pkpass (Wallet) |
Angebot wird im GUI des Partners / der Partnerin korrekt dargestellt: - Preise Das Billett wird korrekt dargestellt. Die Einlieferung der Vertriebsdaten in die SBB Systeme erfolgt korrekt. |
Weiterführender Inhalt
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