Das Entgelt nach Artikel 9c EBG (Trassenpreis) setzt sich zusammen aus dem Preis für die Grundleistungen und den Preisen für die Zusatzleistungen.
Die Preiselemente der Grundleistung.
Der Basispreis.
Die Basispreiselemente müssen in Summe die Grenzkosten der Infrastruktur decken. Aufgrund der Anreiz- und Produktfaktoren (z. B. Halte- oder Gefahrgut-Zuschlag, Rabatt für Zugsicherung ETCS) können die Preise je nach Zug unterschiedlich ausfallen.
Der Deckungsbeitrag.
Der Deckungsbeitrag wird durch die Konzessionsbehörde festgelegt und berechnet sich im konzessionierten Personenverkehr nach dem Verkehrserlös. Dieser beträgt aktuell 13,5 Prozent im Personenverkehr und 8 Prozent im regionalen Personenverkehr. Mit dem erlösbezogenen Deckungsbeitrag im Personenverkehr wird ein wichtiger Beitrag an die Fixkosten entrichtet.
Der Energiepreis.
Das BAV legt den Strompreis aufgrund der Angaben des Infrastrukturbetreibers so fest, dass insgesamt keine ungedeckten Kosten entstehen.
Was ist in den Grundleistungen inbegriffen?
Die Grundleistungen umfassen:
- die Benutzung der bestellten Trasse in der festgelegten Qualität, einschliesslich der Fahrdienstleitung;
- den Bezug von Strom ab Fahrdraht;
- die sichere und zeitgerechte Betriebsabwicklung auf der Strecke, in den durchfahrenen Bahnhöfen und in den Knoten, einschliesslich der für die Betriebsabwicklung erforderlichen Telekommunikations- und Informatikleistungen;
- für Reisezüge die Benutzung eines Gleises mit Perronkante in den Ausgangs-, Zwischen- und Endstationen und den Zugang der Reisenden zu den Publikumsanlagen dieser Stationen;
- die Gleisbenutzung durch den unveränderten Zug im Güterverkehr zwischen vereinbartem Ausgangs- und Endpunkt.
Zusatzleistungen.
Der Infrastrukturbetreiber legt die Preise für Zusatzleistungen, soweit diese mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal angeboten werden können, diskriminierungsfrei fest und publiziert diese.
Was sind Zusatzleistungen?
Zusatzleistungen sind unter anderem Einstellen von Rangierfahrstrassen, Rangieren in Rangierbahnhöfen der SBB, Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen, stationäre Versorgung mit Wasser und Strom, Nutzung der Strecke ausserhalb der Streckenöffnungszeiten usw.
Serviceleistungen.
Die Serviceleistungen, zum Beispiel Instruktionsfahrten für Lokführer, können von der Netzbenutzerin (EVU) zu frei aushandelbaren Preisen auch bei anderen Unternehmen als dem Infrastrukturbetreiber zugekauft werden. Sie gehören nicht zum Netzzugang.