Personalverleih.

Auf Temporärarbeitende, die bei der SBB in dem Arbeitszeitgesetz (AZG) unterstellten Organisationseinheiten eingesetzt sind, ist das AZG und dessen Verordnung (AZGV) anwendbar. Ausgenommen ist das Personal, welches in einer Verwaltungstätigkeit entliehen wird.

Für die Einsatzzeiten bei der SBB gilt ausschliesslich das AZG, auch wenn die Temporärarbeitenden ansonsten gemäss Arbeitsvertrag zwischen der Personalverleihfirma und den Temporärarbeitenden dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellt sind.

Die AZG-Vorgaben in den Dokumenten „Regelungen zum Personalverleih: AZG und GAV Personalverleih“ und „AZG - Das Wichtigste in Kürze“ sind zu berücksichtigen und einzuhalten.

Die Personalverleihfirma gibt den Temporärarbeitenden, welche dem AZG unterstellt sind, die Broschüre „AZG - Das Wichtigste in Kürze“ ab.

Zudem haben Personalverleihfirmen, welche der SBB Temporärarbeitende mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten und / oder Einsatz im / neben dem Gleisfeld bei der SBB vermitteln, die folgenden Regelungen zu beachten:

Hinweis betreffend Einsätze im Ausland:

Bei Einsätzen in den Ländern Frankreich, Österreich, Belgien oder Spanien, auch wenn diese nur wenige Stunden dauern, müssen die betreffenden Mitarbeitenden eine Bescheinigung A1 für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts mitführen. Mitarbeitende und Arbeitgeber (d.h. der Personalverleihbetrieb) sind für das Einholen der Bescheinigung verantwortlich. Das Nicht-Mitführen kann bei einer Kontrolle zu Sanktionen gegen den Arbeitgeber resp. die betroffenen Mitarbeitenden führen. 

In allen anderen Ländern kann im Falle einer Kontrolle die Bescheinigung nachträglich beantragt und vorgewiesen werden.

Informationen und Hilfsformular sind hier verfügbar Link öffnet in neuem Fenster.

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