Personalverleih.
Auf Temporärarbeitende, die bei der SBB in dem Arbeitszeitgesetz (AZG) unterstellten Organisationseinheiten eingesetzt sind, ist das AZG und dessen Verordnung (AZGV) anwendbar. Ausgenommen ist das Personal, welches öffentlich-rechtlich in einer Verwaltungstätigkeit entliehen wird.
Für die Einsatzzeiten bei der SBB gilt ausschliesslich das AZG, auch wenn die Temporärarbeitenden ansonsten gemäss Arbeitsvertrag zwischen der Personalverleihfirma und den Temporärarbeitenden dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellt sind.
Die AZG-Vorgaben in den Dokumenten „Regelungen zum Personalverleih: AZG und GAV Personalverleih“ und „AZG - Das Wichtigste in Kürze“ sind zu berücksichtigen und einzuhalten.
Die Personalverleihfirma gibt den Temporärarbeitenden, welche dem AZG unterstellt sind, die Broschüre „AZG - Das Wichtigste in Kürze“ ab.
- AZG Das Wichtigste in Kürze (PDF, 996 KB)Link opens in new window. (PDF, 996 KB)This document is not barrier-free.
- Regelungen zum Personalverleih (PDF, 141 KB)Link opens in new window. (PDF, 141 KB)This document is not barrier-free.
Zudem haben Personalverleihfirmen, welche der SBB Temporärarbeitende mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten und / oder Einsatz im / neben dem Gleisfeld bei der SBB vermitteln, die folgenden Regelungen zu beachten:
- Medizinische Anforderungen für Personal von Drittfirmen in sicherheitsrelevanten Tätigkeiten bei der SBB (PDF, 218 KB)Link opens in new window. (PDF, 218 KB)
- Infoblatt Hepatitis Temporärarbeitende (PDF, 79 KB)Link opens in new window. (PDF, 79 KB)This document is not barrier-free.
- Infoblatt FSME Temporärarbeitende (PDF, 78 KB)Link opens in new window. (PDF, 78 KB)This document is not barrier-free.