Personalverleih.
Auf Temporärarbeitende, die bei der SBB in dem Arbeitszeitgesetz (AZG) unterstellten Organisationseinheiten eingesetzt sind, ist das AZG und dessen Verordnung (AZGV) anwendbar. Ausgenommen ist das Personal, welches öffentlich-rechtlich in einer Verwaltungstätigkeit entliehen wird.
Für die Einsatzzeiten bei der SBB gilt ausschliesslich das AZG, auch wenn die Temporärarbeitenden ansonsten gemäss Arbeitsvertrag zwischen der Personalverleihfirma und den Temporärarbeitenden dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellt sind.
Die AZG-Vorgaben in den Dokumenten „Regelungen zum Personalverleih: AZG und GAV Personalverleih“ und „AZG - Das Wichtigste in Kürze“ sind zu berücksichtigen und einzuhalten.
Die Personalverleihfirma gibt den Temporärarbeitenden, welche dem AZG unterstellt sind, die Broschüre „AZG - Das Wichtigste in Kürze“ ab.
- AZG Das Wichtigste in Kürze (PDF, 765 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei. (PDF, 765 KB)
- Regelungen zum Personalverleih (PDF, 375 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei. (PDF, 375 KB)
Zudem haben Personalverleihfirmen, welche der SBB Temporärarbeitende mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten und / oder Einsatz im / neben dem Gleisfeld bei der SBB vermitteln, die folgenden Regelungen zu beachten:
- Medizinische Tauglichkeitsanforderung für Personal von Drittfirmen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten und / oder Einsatz im / neben dem Gleisfeld bei der SBB. (DOT, 119 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei. (DOT, 119 KB)
- Infoblatt Hepatitis Temporärarbeitende (PDF, 78 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei. (PDF, 78 KB)
- Infoblatt FSME Temporärarbeitende (PDF, 29 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei. (PDF, 29 KB)