Technischer Netzzugang.
Grundlagen, Rahmenbedingungen und Aufgabenbereich.
Die Prüfung der technischen Netzzugangsbedingungen durch den Technischen Netzzugang (TNZ) der SBB Infrastruktur ist eine zwingende Voraussetzung für den Zugang zum Schienennetz der ISB.
Der Fokus der Abklärungen durch die unabhängigen Sachverständigen des TNZ liegt auf der Sicherstellung der Kompatibilität zwischen den Fahrzeugen und den Anlagen und Systemen der Infrastruktur mit dem Ziel, ein sicheres und zuverlässiges Zusammenwirken des Gesamtsystems zu gewährleisten.
Grundlagen Technischer Netzzugang (PDF, 84 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei. (PDF, 84 KB)
Infrastruktur–Anforderungen.
Merkblätter zu Infrastruktur-Anforderungen.
Kurzbeschrieb | |
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Lichtraumprofil (PDF, 77 KB)Link öffnet in neuem Fenster. (PDF, 77 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei. | Prozess zur Festlegung des Differenzcodes für Tragwagen im kombinierten Verkehr |
Als Voraussetzung für die Trassenvergabe müssen die Fahrzeugdaten möglichst früh im Netzzugangsprozess in die Rollmaterialdatenbank der SBB Infrastruktur aufgenommen werden (Zuteilung eines Fahrtyps). Die Daten werden für planerische und operative Fahrzeitrechnungen sowie weitere betriebsrelevante Zwecke verwendet.
Mit den Informationen zu den technischen Fahrzeugeigenschaften ist daher das Erhebungsformular in Zusammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller vollständig auszufüllen und einzureichen:
- Abfrageformular Rollmaterialdaten (DOCX, 626 KB)Link öffnet in neuem Fenster. (DOCX, 626 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.
- zum Fahrtypenkatalog
Ansprechpartner bei Fragen: fahrtypdaten@sbb.chLink öffnet in neuem Fenster. und rollmaterialdaten@sbb.chLink öffnet in neuem Fenster.
Mit der Einführung des Basispreis Verschleiss in das ab 2017 geltende Trassenpreissystem ist gemäss der Verordnung des Bundesamtes für Verkehr über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV; SR 742.122.4) eine Berechnung von fahrzeugspezifischen Preisen erforderlich.
Die Anleitung für diese Berechnung ist auf der Webseite des BAV veröffentlicht.
Das Berechnungswerkzeug für die Fahrzeugpreisbestimmung sowie die für die Mehrkörpersimulation nötigen Vorlagen sind unter untenstehenden Links verfügbar.
Für weitergehende Informationen zur Fahrzeugpreisbestimmung können Sie sich an oss.vehiclepricing@sbb.chLink öffnet in neuem Fenster. wenden.
- Fahrzeugpreisrechner (Vorlage 2024v1) (XLSX, 106 KB)Link öffnet in neuem Fenster. (XLSX, 106 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.
- Fahrzeugpreisrechner (Beispiel) (XLSX, 86 KB)Link öffnet in neuem Fenster. (XLSX, 86 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.
- Vorlagen zur Mehrkörpersimulation (ZIP, 112 KB)Link öffnet in neuem Fenster. (ZIP, 112 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.
- Zur Anleitung der BerechnungLink öffnet in neuem Fenster.
- Zur Themenseite «Trassenpreissystem»
Zum Erbringen der erforderlichen Nachweise bei Fahrzeugzulassungen sind in den meisten Fällen Probefahrten notwendig. Für alle Fahrten ausserhalb der Vorschriften der AB-EBV (z.B. mit Übergeschwindigkeit) ist eine Bewilligung der Infrastrukturbetreiberin und je nach Höhe der Überschreitung eine Bewilligung des BAV notwendig.
Thema | Kurzbeschrieb | Links |
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R I-30023 | Ausführungsbestimmungen für Probefahrten nach R300.6, Ziffer 6.1 | voev.chLink öffnet in neuem Fenster. |
Antragsformular R I-30023 | Antragsformular mit allen notwendigen Angaben für eine Probefahrtbewilligung nach R I-30023 | Dokument (XLSX, 40 KB)Link öffnet in neuem Fenster. (XLSX, 40 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei. |
I-50221 | Versuchs- und Probefahrten Bahn-2000-Strecke (NBS/ABS) | voev.chLink öffnet in neuem Fenster. |
I-30046 | Generisches Sicherheitskonzept für Versuchs-, Probe- und Überführungsfahrten ETCS Level 1 | voev.chLink öffnet in neuem Fenster. |
BLS | gültige Regelungen und Ansprechstellen für Probefahrten der BLS | bls.chLink öffnet in neuem Fenster. |
n. a. | Spezifisches Sicherheitskonzept für Fahrten mit Übergeschwindigkeit, Generischer Teil | Dokument (PDF, 590 KB)Link öffnet in neuem Fenster. (PDF, 590 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei. |
n. a. | Spezifisches Sicherheitskonzept für Fahrten mit Übergeschwindigkeit, Fahrzeugspezifischer Anhang | Dokument (DOCX, 170 KB)Link öffnet in neuem Fenster. (DOCX, 170 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei. |
Kontakt.
SBB AG: Infrastruktur, Anlagen und Technologie, Fahrgeschwindigkeit/Probefahrtbewilligungen, Hilfikerstrasse 3, CH-3000 Bern 65
E-mail: probefahrten@sbb.chLink öffnet in neuem Fenster.
Dienstfahrzeuge & Rollwagen.
Besondere Fahrzeuge (SN EN 15746/15955/15954).
Zwei-Wege-Fahrzeuge/-Maschinen, ausgleisbare Maschinen, Anhänger und Zwei-Wege-Anhänger brauchen zwingend eine Arbeitsgenehmigung.
Schienengebundene Bau- und Instandhaltungsmaschinen (SN EN 14033).
Für schienengebundene Bau- und Instandhaltungsmaschinen, die nicht selbst Bau- und Instandhaltungsarbeiten ausführen, reicht die BAV-Betriebsbewilligung zum Fahren (inkl. Transport- und Traktionsaufgaben bei Arbeiten im Gleisbereich).
Eine Arbeitsgenehmigung kann aber auch bei solchen Fahrzeugen erforderlich sein, wenn mit ihnen Arbeiten ausgeführt werden, welche explizit eine arbeitstechnische Qualifizierung erfordern.
Tragbare Maschinen und Rollwagen (SN EN 13977).
Eine Arbeitsgenehmigung kann bei Rollwagen erforderlich sein, wenn mit ihnen Arbeiten ausgeführt werden, welche explizit eine arbeitstechnische Qualifizierung erfordern.
Wie gehe ich vor, um eine Arbeitsgenehmigung für ein Fahrzeug oder eine Maschine zu erhalten?
- Als erstes bestimme ich mit Hilfe dem aktuell gültigen Reglement I-40036 «Arbeitsgenehmigung für Dienstfahrzeuge bei SBB Infrastruktur» (Link zu RTE-WebshopLink öffnet in neuem Fenster.) in welche Kategorie mein Fahrzeug bzw. meine Maschine gehört und informiere mich über die allgemeinen Bedingungen und über die allfällig nötigen arbeitstechnischen Qualifizierungen.
- Anschliessend lade ich mir von dieser Homepage den auf meine Kategorie zutreffenden aktuellen Anhang und die allfällig zutreffenden aktuellen Qualifizierungsblätter herunter.
- Nachdem ich mich über die Anforderungen informiert habe, und mir sicher bin, dass mein Fahrzeug bzw. meine Maschine die Anforderungen erfüllt, lade ich von dieser Homepage das aktuelle Antragsformular herunter.
- Ich fülle alle erforderlichen Felder aus und trage aller erforderlichen Dokumente in der geforderten Form zusammen. Den vollständig ausgefüllten Antrag drucke ich aus und unterschreibe diesen. Anschliessend scanne ich den Antrag ein und reiche ihn zusammen mit den anderen Beilagen gegebenenfalls in mehreren E-Mails an info.tnz@sbb.chLink öffnet in neuem Fenster. ein.
- Meine Unterlagen werden dann von der SBB geprüft und ich erhalte eine Antragsbestätigung.
- In den Jahren 2018/19 ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen, da voraussichtlich sehr viele Anträge parallel eingereicht werden. Durch die Übergangsfristen wird diesem Umstand aber Rechnung getragen.
- Die Links zu den aktuellen Unterlagen finden sich untenstehend und in den Kategorien bezogenen Registern. Die eine oder andere Frage lässt sich auch in den FAQ im letzten Register nachschlagen.
Die arbeitstechnische Qualifizierung ist erforderlich um sicherzustellen, dass die Maschinen die Qualitätsanforderungen gemäss den arbeitstechnischen Bestimmungen der SBB erfüllen.
Aktuell braucht es für folgende Arbeiten eine arbeitstechnische Qualifizierung:
Q1.1 Stopfen
Q1.2 Verdichten und Stabilisieren
Q1.3 Dynamische Gleisbettstabilisierung
Q2.1 Einschottern
Q2.2 Schotterersatz
Q2.3 Schotterreinigung
Q2.4 Unterbausanierung
Q3.1 Schienenschleifen
Q3.2 Schienenfräsen
Q3.3 High-Speed-Grinding
Q3.4 Schienenhobeln
Q4.1 Schienenablad / Auflad
Q4.2 Schienenwechsel
Q4.3 Schweissen und Neutralisieren
Q5.1 Allgemeine Hebearbeiten
Q5.2 Aufstellen von Masten
Q5.3 Heben von Gleisjochen
Q5.4 Heben von Weichen und Weichenteilen
Q6.1 Mobile Scheren- und Mastbühnen
Q6.2 Mobile Gelenk- und Teleskopbühnen
Q7.1 Mähen und Mulchen
Q7.2 Forst-Mulchen
Dokument | Beschreibung |
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Qualifizierungsblatt Q1-Q7 (XLSM, 2,0 MB)Link öffnet in neuem Fenster. (XLSM, 2,0 MB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei. | Qualifizierungsblatt Q1-Q7 zum Reglement I-40036 Arbeitsgenehmigung für Dienstfahrzeuge bei SBB Infrastruktur |
Gemäss SN EN 14033-1:2017 „Bahnanwendungen - Oberbau - Schienengebundene Bau- und Instandhaltungsmaschinen - Teil 1“ handelt es sich bei einer schienengebundenen Maschine um ein Fahrzeug, speziell für den Bau und die Instandhaltung des Gleises und für die Infrastruktur konstruiert und in verschiedenen Betriebsstellungen einsetzbar: in Arbeitsstellung, in Fahrstellung als selbstangetriebenes Fahrzeug, in Fahrstellung als gezogenes Fahrzeug, wobei:
- auf den eigenen Schienenrädern fahrend,
- für den Betrieb auf Gleisen mit Zugerkennungssystemen konstruiert.
Typische Merkmale:
UIC Zug- und Stosseinrichtungen (Schraubenkupplung und Puffer) ggf. zusätzliche Anhängerkupplung, nicht zum planmässigen Ausgleisen vorgesehen.
Typische Schienengebundene Bau- und Instandhaltungsmaschinen:
Baudiensttraktoren, Schienenkrane, Eisenbahnwagen mit Aufbauten wie Hubarbeitsbühnen, Lösch- und Rettungszüge, Interventionswagen, Diagnosefahrzeuge, Gleisumbauzüge, Stopfmaschinen, Schienenschleifzüge, Schotterwagen, Schneeschleudern, Weichentransportwagen.
Dokument | Beschreibung |
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Anhang A zu Regelung I-40036, Schienengebundene Bau- und Instandhaltungsmaschinen (PDF, 333 KB)Link öffnet in neuem Fenster. (PDF, 333 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei. | Anhang A zum Reglement I-40036 Arbeitsgenehmigung für Dienstfahrzeuge bei SBB Infrastruktur |
Gemäss SN EN 15746-1:2011 „Bahnanwendungen - Oberbau - Zwei-Wege-Maschinen und zugehörige Ausstattung - Teil 1: Technische Anforderungen an das Fahren und den Arbeitseinsatz“ handelt es sich bei einer Zwei-Wege-Maschine um eine selbst angetriebene Maschine, die auf Schienen und Grund fahren kann.
Anmerkung 1:
Allgemein ist diese Maschine ein Strassenfahrzeug, welches für die Fahrt auf Schienen betrachtet wird, aber es kann auch ein speziell konstruiertes Schienenfahrzeug für die Fahrt auf Grund sein.
Anmerkung 2:
Es wird nicht berücksichtigt, dass die Maschine für den öffentlichen Strassenverkehr geeignet ist.
Typische Merkmale:
Strassenfahrzeug bzw. Baumaschine, zusätzliche Schienenräder mit Antrieb.
Typische Zwei-Wege-Maschinen:
Zwei-Wege-Bagger (Schienenräder und Strassenräder / Raupen, Zwei-Wege-Dumper, Zwei-Wege-Arbeitsbühne (Teleskop / Hub).
Dokument | Beschreibung |
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Anhang B zu Regelung I-40036, Zwei-Wege-Maschinen und zugehörige Ausstattung (PDF, 508 KB)Link öffnet in neuem Fenster. (PDF, 508 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei. | Anhang B zum Reglement I-40036 Arbeitsgenehmigung für Dienstfahrzeuge bei SBB Infrastruktur |
Gemäss SN EN 15955-1:2013 „Bahnanwendungen - Oberbau - Ausgleisbare Maschinen und zugehörige Ausstattung – Teil 1“ handelt es sich bei einer ausgleisbaren Maschine um eine selbstangetriebene Maschine, die auf Gleisen fahren und arbeiten kann, und die nicht für das Auslösen von Signal- und Steuerungssystemen vorgesehen ist.
Diese Maschine ist so konstruiert, dass das Ein- / Aufgleisen und Aus- / Abgleisen vom Gleis selbsttätig oder mit Hebeausstattung durchgeführt werden kann. Ausgegleiste Maschinen sind nicht für die Fahrt auf Grund geeignet.
Diese Maschine darf nur unter besonderen Betriebsbedingungen auf Eisenbahnstrecken arbeiten, genehmigt vom Infrastrukturunternehmen, und nur unter besonderen Bedingungen fahren, genehmigt von einer autorisierten Stelle und/oder des Infrastrukturunternehmers.
Typische Merkmale:
Anhängerkupplung, eigener Antrieb, Anhebepunkte zum maschinellen Ein- bzw. Ausgleisen mit einem Kran.
Typische ausgleisbare Maschinen:
Fahrbare Schienen-Umsetzmaschine, fahrbare Klein-Stopfmaschine, angetriebene Rollleiter.
Dokument | Beschreibung |
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Anhang C zu Regelung I-40036, (PDF, 499 KB)Ausgleisbare Maschinen und zugehörige Ausstattung (PDF, 499 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei. | Anhang C zum Reglement I-40036 Arbeitsgenehmigung für Dienstfahrzeuge bei SBB Infrastruktur |
Anhänger.
Gemäss SN EN 15954-1: 2013 „Bahnanwendungen - Oberbau - Anhänger und zugehörige Ausstattung – Teil 1“ handelt es sich bei einem Anhänger um eine nicht selbstangetriebene Maschine, die auf Schienenrädern gezogen werden kann.
Anhänger sind nicht für das Auslösen von Signal- und Steuerungssystemen vorgesehen, und sie sind nicht für den Transport auf ihren Schienenrädern zwischen Baustellen konstruiert.
Typische Merkmale:
Anhängerkupplung, kein Antrieb, Anhebepunkte zum maschinellen Ein- bzw. Ausgleisen mit einem Kran.
Typische Anhänger:
Schweissanhänger, Gleisbauanhänger, Trailer für Muldentransporte.
Zwei-Wege-Anhänger.
Gemäss SN EN 15954-1: 2013 „Bahnanwendungen - Oberbau - Anhänger und zugehörige Ausstattung – Teil 1“ handelt es sich bei einem Zwei-Wege-Anhänger um einen Anhänger mit zusätzlichen Strassenrädern für das Gezogenwerden auf Schienen und Gelände.
Typische Merkmale:
Strassenfahrzeug, zusätzliche Schienenräder, Anhängerkupplung für Strassen- und Schienenfahrzeuge, kein Antrieb.
Typische Zwei-Wege-Anhänger:
Strassenfahrzeuganhänger mit zusätzlichen Schienenrädern.
Dokument | Beschreibung |
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Anhang E zu Regelung I-40036, Anhänger und zugehörige Ausstattung (PDF, 495 KB)Link öffnet in neuem Fenster. (PDF, 495 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei. | Anhang E zum Reglement I-40036 Arbeitsgenehmigung für Dienstfahrzeuge bei SBB Infrastruktur |
Gemäss SN EN 13977:2011 „Bahnanwendungen - Oberbau - Sicherheitsanforderungen an tragbare Maschinen und Rollwagen für Bau und Instandhaltung“ handelt es sich bei einem Rollwagen um ein Gerät für den Transport von Materialien, Werkzeugen und/oder verschiedenen Ausrüstungen auf Rädern oder Rollen entlang des Gleises, nur angetrieben durch menschliche Kraft. Es ist so gebaut, dass es von Hand in das Gleis oder aus dem Gleis gesetzt werden kann.
Typische Merkmale:
Keine Anhängerkupplung, kein Antrieb, Griffe zum manuellen Ein- bzw. Ausgleisen.
Typische tragbare Maschinen und Rollwagen:
Rollwagen, Schwellenbohrmaschine, Schraubmaschinen.
Dokument | Beschreibung |
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Anhang D zu Regelung I-40036, Rollwagen für Bau und Instandhaltung (PDF, 372 KB)Link öffnet in neuem Fenster. (PDF, 372 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei. | Anhang D zum Reglement I-40036 Arbeitsgenehmigung für Dienstfahrzeuge bei SBB Infrastruktur |
FAQ Dienstfahrzeuge, zuletzt aktualisiert: 01.10.2018.
1. Wir haben vor kurzer Zeit ein Rundschreiben von Ihnen erhalten betreffend Dienstfahrzeuge. Da spricht man unter anderem von der Betriebsbewilligung und der Arbeitsgenehmigung. Ist mit der Arbeitsgenehmigung die Arbeitstechnischen Zulassung gemeint, sehe ich das richtig?
Wir haben in dem Rundschreiben das Wording an die SN EN – Normen angepasst, daher reden wir neu von der „Arbeitsgenehmigung“. Die „Arbeitstechnische Qualifizierung“ ist Teil der Arbeitsgenehmigung.
2. Warum ist nun neben der BAV-Betriebsbewilligung auch eine Arbeitsgenehmigung der SBB notwendig?
Die Normen zu Zweiwege-Fahrzeugen (resp. Maschinen) EN 15746, Ausgleisbare Maschinen EN 15955 und Anhänger EN 15954 räumen der Infrastrukturbetreiberin die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ein: „Zusätzlich zur Betriebsanleitung, muss der Hersteller und/oder Eigentümer des Zweiwege-Fahrzeugs / ausgleisbarer Maschine / Anhängers die technischen Unterlagen für die Typprüfung und die gewährten Arbeitsgenehmigungen ausweisen können“ Das Ausstellen von Arbeitsgenehmigungen ist gängig in der Branche und für Zweiwegebagger auch bei SBB seit Jahren etabliert.
3. Auf welchen Strecken / Gleisen ist eine Arbeitsgenehmigung SBB notwendig?
Die Netzzugangsbedingungen gelten gemäss Network Statement fürs gesamte Normalspur-Streckennetz der SBB, der Sensetalbahn STB und der Hafenbahnen Schweiz AG. Auch im gesperrten Gleis gelten die Einsatzbedingungen gemäss Netzzugangsbedingungen, die FDV sowie baustellenspezifische Vorgaben. Der Einsatz von Anhängern, die nicht mit einer automatischen Bremse ausgerüstet sind, wird zukünftig untersagt sein.
4. Wie werden die Vorgaben des Network Statements verbindlich und ab wann gelten sie?
Die Inhalte des Kapitels 3.4.8 des Network Statements 2019 werden sinngemäss in die AB-FDV übernommen und erhalten so einen verbindlichen Charakter. Es gibt zur Umsetzung der Inhalte eine einjährige Übergangsfrist. Ab 15.12.2019 dürfen nur noch Dienstfahrzeuge mit gültiger Arbeitsgenehmigung auf Baustellen eingesetzt werden. Dienstfahrzeuge ohne automatische Bremse dürfen während der Übergangsfrist nur noch unter bestimmten Bedingungen und ab 15.12.2019 gar nicht mehr eingesetzt werden. Für die schienengebundenen Fahrzeuge und Maschinen gilt eine um ein Jahr verlängerte Frist.
5. Wie wird es gehandhabt, wenn Arbeitsgeräte auf Flachwagen fixiert werden? Wie wird die Kombination zugelassen?
Als Beispiel zur Beantwortung der Frage soll die Kombination aus einem Bahnwagen / Flachwagen mit einer Teleskop-Arbeitsbühne betrachtet werden. Entsprechend der Verwendung braucht es gemäss BAV folgende BAV Betriebsbewilligungen:
- Ist die Teleskop-Arbeitsbühne lediglich aufgeladen (Ladegut) und wird auf der Baustelle zum Arbeiten abgeladen, braucht nur der Flachwagen eine BAV Betriebsbewilligung.
- Wird die Teleskop-Arbeitsbühne auf dem Flachwagen in Betrieb genommen und zum Arbeiten eingesetzt, braucht die ganze schienengebundene Bau- und Instandhaltungsmaschine (Flachwagen mit Teleskoparbeitsbühne zusammen) eine BAV Betriebsbewilligung als schienengebundene Maschine nach der Normenreihe SN EN 14033.
Die Art und Weise der „Ladegutsicherung“ (fest verschraubt oder anderweitig befestigt) ist nicht ausschlaggebend.
6. Wie wird es gehandhabt, wenn modulare Arbeitsgeräte/ Arbeitsaufbauten (auch baugleiche) den Bahnwagen (Flachwagen) wechseln?
Gemäss BAV braucht es für jede Kombination aus Bahnwagen / Flachwagen und Arbeitsgerät / Arbeitsaufbauten eine BAV Betriebsbewilligung als schienengebundene Maschine nach der Normenreihe SN EN 14033.
7. Brauchen baugleiche Fahrzeuge alle eine eigene SBB Arbeitsgenehmigung?
Ja, die SBB Arbeitsgenehmigungen werden spezifisch auf Einzelfahrzeuge / -maschinen ausgestellt.
Es empfiehlt sich für baugleiche Fahrzeuge die ABG gemeinsam zu beantragen.
8. Welche Fahrzeuge brauchen neben der SBB Arbeitsgenehmigung auch eine BAV Betriebsbewilligung?
Eine BAV Betriebsbewilligung ist eine Grundvoraussetzung für eine SBB Arbeitsgenehmigung. Alle Fahrzeuge, die eine SBB Arbeitsgenehmigung benötigen, müssen über eine BAV Betriebsbewilligung verfügen. Die Zwei-Wege-Fahrzeuge / -Maschinen, Ausgleisbare Maschinen und Anhänger sind einzelne Fahrzeugkategorien der Dienstfahrzeuge und fallen unter diese Anforderung.
Dienstfahrzeuge benötigen gemäss „BAV Richtlinie Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen“ (BAV- 511.5-00010 / 00010; V2.3 de, 1. Januar 2016) für den Einsatz auf dem Schweizer Schienennetz inklusive Schleppfahrten eine Betriebsbewilligung des BAV.
Als Dienstfahrzeuge werden folgende Kategorien genannt:
- Schienengebundene Fahrzeuge, selbstfahrend oder geschleppt, für Bau, Instandhaltung und Inspektion des Oberbaus, der Bauwerke, des Unterbaus und der Fahrleitungsanlagen…
- Zwei-Wege-Fahrzeuge/-Maschinen, selbstfahrend, für den Betrieb auf Schiene und Grund…
- Ausgleisbare Maschinen, selbstfahrend…
- Anhänger, geschleppt, kein Transport auf ihren Schienenrädern zwischen den Baustellen…
9. Wie ist die Abgrenzung der Bewilligungspflicht von „schweren Rollwagen“ gegenüber „leichten Rollwagen“? Ab welchem Gewicht gilt z.B. ein „Schweissrolli“ nicht mehr als Rollwagen?
Das Gewicht ist kein scharfes Kriterium, das zur Abgrenzung herangezogen werden kann, aber ein wichtiger Indikator. Es besteht die Anforderung einer BAV Betriebsbewilligung und SBB Arbeitsgenehmigung, wenn das Fahrzeug bzw. die Maschine einer der untenstehenden Kategorien angehört:
- (Zwei-Wege-) Anhänger
- ausgleisbare Maschine
- Zwei-Wege-Maschine.
Die Definitionen finden sich in den Normenreihen SN EN 13977 / 15954 / 15955 / 15746 / 14033 und in den untenstehenden FAQ.
Für die Arbeiten, für die es bereits heute eine arbeitstechnische Qualifizierung durch die SBB braucht, ist auch in Zukunft eine arbeitstechnische Qualifizierung erforderlich. Diese ist bei Dienstfahrzeugen Bestandteil der SBB Arbeitsgenehmigung.
10. Werden Arbeitsbewilligungen der RhB anerkannt?
Arbeitsbewilligungen der RhB oder anderer Infrastrukturbetreiber sind auf der SBB Infrastruktur nicht gültig. Sie werden zur Beurteilung herangezogen und erleichtern das Genehmigungsverfahren. Es ist also ratsam, diese zusammen mit dem Antrag einzureichen.
11. Wie wird man über Neuerungen und neu aufgeschaltete Reglemente informiert?
Neue Dokumente werden auf dieser Plattform aufgeschaltet, sobald diese verfügbar sind.
Über Neuerungen im SBB Regelwerk allgemein kann man sich durch einen quartalsweisen Newsletter der Fachstelle SBB Regelwerk informieren lassen.
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Downloads.
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Dienstfahrzeuge für Bau und Unterhalt der Bahninfrastruktur (PDF, 337 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.
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Gebührenübersicht für den Technischen Netzzugang (PDF, 167 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.
-
VSBTU Merkblatt zu Fahrzeug-Maschinen-Kombinationen (FzMK) (PDF, 398 KB)Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.